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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software und Softwarepflege (AGBSW) gelten für sämtliche zwischen der BI-Fabrik AG (im Folgenden: „BIF“) und ihren Mandanten (im Folgenden: „MD“) geschlossenen Verträge zu Software und Softwarepflege. Der MD erkennt sie auch für zukünftige Verträge als verbindlich an. Abweichende Geschäftsbedingungen des MD werden nicht Vertragsinhalt, und zwar auch nicht durch Schweigen oder Bezugnahme auf Schreiben des MD mit solchen Geschäftsbedingungen oder durch Annahme eines Angebots oder Leistungserbringung. BIF widerspricht der Geltung abweichender AGBSW ausdrücklich.
2. Leistungsvorbehalte
Im Falle von Softwarepflege-Leistungen ist BIF nicht zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet, soweit der MD mit BIF keinen Kaufvertrag oder sonstigen Überlassungsvertrag über die zu pflegende Software abgeschlossen hat, für den die vorliegenden AGBSW gelten. Gleiches gilt, soweit der MD die Software unter anderen als den vereinbarten Bedingungen (insbesondere Hardware-/Software-Anforderungen) nutzt, es sei denn, der MD weist nach, dass eine solche Nutzung die Erbringung von Software-Pflegeleistungen durch BIF nicht beeinträchtigt. Die Leistungspflicht von BIF entfällt auch für nicht unterstützte Systemumgebungen. „Unterstützte Systemumgebung“ definiert dabei ein aktuell unterstütztes BIF Produktrelease in Verbindung mit dem von diesem unterstützen Dritthersteller Produktrelease.
3. Kauf von Software
3.1 Software
Inhalt der Leistung ist die zeitlich unbefristete Überlassung von Software an den MD. Die Nutzung der BIF Software richtet sich nach den vorliegenden AGBSW.
Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist, richtet sich die Nutzung der Software nach den entsprechenden und jeweils gültigen Lizenzbedingungen des Dritten (6.1.8). Die jeweiligen Lizenzbedingungen sind auf Anfrage bei BIF erhältlich. Anpassungen der Lizenzbestimmungen des Dritten haben keinen Einfluss auf die AGBSW der BIF.
Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Lizenzen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und dem Lizenzschein.
3.2 Softwarepflege
Mit Kauf der Software kommt zwischen BIF und dem MD automatisch ein Software-Pflegevertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten zustande.
3.3 Lieferung
Die Lieferung der Software erfolgt als Download oder direkt per Installation oder auf Datenträger.
4. Miete von Software
4.1 Software
Inhalt der Leistung ist die zeitlich befristete Überlassung von Software an den MD. Mit Ende des Mietverhältnisses endet die Frist, in der der MD die Software nutzen darf. Die Nutzung der BIF Software richtet sich nach den vorliegenden AGBSW.
Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Lizenzen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und dem Lizenzschein.
4.2 Softwarepflege
Im Mietpreis enthalten sind die Leistungen aus einem Software-Pflegevertrag, der mit Miete der Software automatisch zwischen BIF und dem MD zustande kommt und automatisch mit Ende des Mietverhältnisses endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.3 Lieferung
Die Lieferung der Software erfolgt als Download oder direkt per Installation oder auf Datenträger.
5. Vertrag über Softwarepflege
5.1 Software Pflegeleistungen
5.1.1 Neue Releases und Updates
BIF stellt dem MD neue Hauptreleases (Major Release), Nebenreleases (Minor Release) oder Bugfixes (Emergency Release) für diejenigen Softwaremodule zur Verfügung, für die eine Softwarepflege vereinbart ist. BIF behält sich das Recht vor, Updates von Drittanbietern verzögert oder gar nicht als Update bereitzustellen. Dies insbesondere dann, wenn die eingesetzte Softwarekombination nicht für die jeweiligen Releases der Drittanbietersoftware freigegeben wurde. Ein Hauptrelease enthält im Vergleich zu Nebenreleases oder Bugfixes grössere Änderungen und beinhaltet dabei neue oder veränderte Funktionalitäten. Nebenreleases beinhalten kleinere Anpassungen, Bereinigungen und Fehlerkorrekturen. Ein Bugfix dient rein der Fehlerkorrektur und der Herstellung der Lauffähigkeit, u.a. bei Änderungen am Betriebssystem oder gravierenden Fehlern. Bei einem Update auf ein Hauptrelease ist es eventuell notwendig, händisch einzugreifen, um Daten auf die neue Version anzupassen.
5.1.2 Support
Gegenstand des Supports ist die Behebung technischer und funktioneller Fehler an der von BIF gelieferten Software. BIF erbringt Support-Leistungen für das jeweils aktuelle Servicerelease der Software.
Mit Bereitstellung eines neuen Hauptreleases erbringt BIF zusätzlich Support-Leistungen für das letzte Nebenrelease der Vorgängerversion des Hauptreleases, jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Auslieferung des neuen Nebenreleases. Daraus resultierende Nebenreleases und Bugfixes werden nur auf dem letzten Nebenrelease des neusten Hauptreleases oder dem neusten Hauptrelease selbst entwickelt.
Der MD meldet dem Support der BIF mittels Telefon oder eMail technische und funktionelle Fehler der Software Es obliegt dem MD, die Fehlermeldung und Fragen – soweit möglich und zumutbar – zu präzisieren und diese mit allen für die Fehlerbeseitigung sachdienlichen Informationen und Daten an BEEI zu übermitteln. Hierzu räumt der MD der BIF das Recht ein, eine für den Support von Drittsoftware benötigte Protokollsoftware auf dem System des MD zu starten und deren Ergebnisse im Bedarfsfall an den Softwarehersteller zu übermitteln.
5.1.3 Zusätzliche Leistungen
Nicht Gegenstand des Software-Pflegevertrags sind insbesondere die folgenden Leistungen:
- Installation von Updates und/oder Releases;
- Erbringung von Beratungsleistungen/Schulung für den MD;
- Erbringung von Vorort-Dienstleistungen für den MD;
- Customizing von BIF -Softwareprodukten;
- Anpassung der Software an eine geänderte Hardware- und/oder Software-Umgebung des MD;
- Beratung bei bedienungstechnischen Problemen oder Bedienungsfehlern des MD;
- Beratung bei Fragestellungen, die die gesamte Softwareapplikation des MD betreffen;
- Evaluierung von Anwendungsfehlern
Soweit der MD BIF mit der Erbringung einer oder mehrerer der zuvor genannten Leistungen zusätzlich beauftragt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
- BIF bemüht sich auf Basis einer Betreuungsvereinbarung/eines Beratungsvertrags, die gestellten Aufgaben zu lösen, ohne dass BIF die Verantwortung für den Erfolg übernehmen kann.
- Soweit keine Vorort-Dienstleistung vereinbart/möglich ist, unterstützt der MD BIF , indem er bei Bedarf die technischen Voraussetzungen schafft, die BIF das Herstellen einer Remote-Verbindung ermöglichen, um die Supportverpflichtungen erfüllen zu können.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der MD verpflichtet, BIF eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäss dem aktuell gültigen Leistungs- und Konditionenblatt der BIF , gemäss einer Betreuungsvereinbarung oder eines Beratungsvertrags mit der BIF zu zahlen.
5.2. Mitwirkungsleistungen des MD
5.2.1 Zugang und Ansprechpartner
Der MD unterstützt BIF bei der Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Aufgaben. Der MD wird BIF im erforderlichen Umfang Zugang zu seiner IT-Infrastruktur ermöglichen, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlichen Berechtigungen einrichten, geeignete und fachkompetente Ansprechpartner zur Verfügung stellen, sowie die erforderlichen Informationen beschaffen.
5.2.2 Datensicherung
Es obliegt dem MD, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die genutzte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet, gleich aus welchem Grund, zum Beispiel durch eine Störungsdiagnose und regelmässige Überprüfung der Ergebnisse in angemessenem Umfang. Soweit BIF sich nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten, etwa zur Datensicherung, für den MD verpflichtet, obliegt dem MD selbst nach dem Stand der Technik die Datensicherung, und zwar in anwendungs- und risikoadäquaten Abständen, so dass er die Daten mit angemessenem Aufwand wieder herstellen kann. Der MD trägt Nachteile und Mehrkosten, soweit diese daraus resultieren, dass er seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.
5.3 Besondere Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen
5.3.1
Der MD ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Softwarepflegegebühr) verpflichtet. Die Berechnung der Softwarepfleggebühr erfolgt jährlich im Voraus. Sofern ein Softwaremietvertrag geschlossen wird, ist die Softwarepflegegebühr im Mietpreis enthalten.
5.3.2
Der Softwarepflegezeitraum ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – das Kalenderjahr, im ersten Jahr wird der Zeitraum ab dem Zustandekommen des Vertrags bis zum Ende des Kalenderjahres gerechnet.
5.3.3
Erwirbt der MD zusätzliche Lizenzen, erhöht sich die jährliche Softwarepflegegebühr entsprechend.
5.4 Besondere Bedingungen für Software von Drittherstellern
5.4.1
Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist und soweit nicht abweichend vereinbart, ergeben sich die vertraglichen Bestimmungen für die Anpassung der Softwarepflegegebühr aus den besonderen Bedingungen für diese Software. BIF ist zur Weitergabe der jeweils vom Hersteller der Software vorgenommen Erhöhung an den MD berechtigt und wird diesen unverzüglich über anstehende Preisanpassungen informieren.
5.4.2
Anpassungen der Softwarepflegegebühr für Software, deren Hersteller ein Dritter ist, wird BIF dem MD grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Softwarepflegezeitraums in Textform ankündigen (im Folgenden: „Ankündigungsfrist“). Erhöht sich der Preis um mehr als 5% im Vergleich zur Softwarepflegegebühr des Vorjahres, so ist der MD berechtigt, abweichend von den Regeln zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Softwarepflegezeitraums die Softwarepflege für das von der Preisanpassung betroffene Produkt durch Erklärung gegenüber BIF zu beenden (Teilkündigung). Wenn BIF innerhalb dieser Frist keine formgerechte Teilkündigung des MD zugeht, gelten ab Beginn des neuen Softwarepflegezeitraums die angekündigten angepassten Softwarepflegegebühren. Das Recht des MD zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
5.4.3
BIF weist darauf hin, dass in dem Softwarepflegevertrag von BIF mit dem Dritten andere Ankündigungs- und/oder Kündigungsfristen, insbesondere solche unterhalb der im vorgenannten Absatz genannten Fristen vereinbart sein können. BIF behält sich für diesen Fall vor, in den besonderen Bedingungen für die jeweilige Software die Ankündigungsfrist von BIF im Verhältnis zum MD und/oder die Kündigungsfrist des MD gegenüber BIF entsprechend zu verkürzen.
5.4.4
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen.
5.5 Einstellung von Produkten und/oder Pflegeleistungen
5.5.1
Soweit BIF Hersteller der Software ist und die Pflege für ein Software-Produkt insgesamt einstellt (End of Life), wird BIF ohne Anerkennung einer Rechtspflicht diese Einstellung dem MD innerhalb angemessener Frist vorher mitteilen. Bis zur Beendigung des Software-Pflegevertrags bleibt BIF zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet. BIF ist darüber hinaus berechtigt Pflegeleistungen für andere als aktuelle Hauptreleases der Software, deren Hersteller BIF ist, jederzeit nach freiem Ermessen einzustellen, soweit das aktuelle Hauptrelease länger als sechs Monate an den MD ausgeliefert ist.
5.5.2
Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist und dieser die Pflege für ein Software-Produkt insgesamt einstellt (End of Life) und für BIF die Unterstützung des Dritten für die Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber dem MD erforderlich ist, wird sich BIF nach besten Kräften bemühen, das eingestellte Produkt zu ersetzen. Für den Fall, dass der Ersatz einen unverhältnismässigen Aufwand für BIF erfordern würde, insbesondere unter Beachtung des Inhalts des Pflegevertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des MD steht, ist BIF berechtigt, die Lieferung von Updates und die Pflegeleistungen für diese Produkte einzustellen. Ein unverhältnismässiger Aufwand für BIF liegt beispielsweise vor, wenn die von BIF für das Ersatzprodukt an den Dritthersteller zu zahlenden Lizenzgebühren mehr als 30% der ursprünglichen Lizenzgebühr für das eingestellte Produkt übersteigen. Soweit BIF die Leistung aus vorgenanntem Grund einstellt, erlischt auch die Pflegegebühr anteilig.
5.5.3
BIF weist darauf hin, dass BIF bei der Lizensierung von gebündelter Software Dritter durch den MD nur solange die Wartung der Software (Subscription und Support) anbieten kann, wie der Drittanbieter hierzu gegenüber BIF vertraglich verpflichtet ist.
5.5.4
Es besteht kein Anspruch des MD gegen BIF auf Erbringung von Leistungen zur Softwarepflege nach Beendigung des Softwarepflegevertrags im Wege der ordentlichen Kündigung.
5.6 Laufzeit und Kündigung
5.6.1
Der Softwarepflegevertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, dass der Softwarepflegevertrag gemeinsam mit einem Mietvertrag geschlossen wurde. In diesem Fall hat der Softwarepflegevertrag dieselbe Vertragsdauer wie der Mietvertrag.
5.6.2
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres ordentlich zu kündigen, es sei denn, der Softwarepflegevertrag wurde gemeinsam mit einem Mietvertrag geschlossen. In diesem Fall ist keine ordentliche Kündigung unabhängig vom Mietvertrag zulässig.
5.6.3
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der MD Urheberrechte oder Schutzrechte, die an der Software bestehen, widerrechtlich verletzt.
5.6.4
Im Falle einer Übertragung von Rechten und Pflichten durch BIF auf Dritte steht dem MD ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von drei Monaten zu.
5.7 Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten
Es ist nicht auszuschliessen, dass BIF bei der Erbringung von Leistungen zur Softwarepflege und Wartung auf personenbezogene Daten des MD Zugriff nehmen könnte und deswegen ein Auftragsverarbeitungsverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) entsteht. Eine solche Auftragsverarbeitung ist nur mit angemessenen vertraglichen Regelungen zum Datenschutz gestattet. BIF stellt seinen MD ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung mit BIF als Auftragsverarbeiter zur Verfügung. Der MD ist verpflichtet, diesen oder einen entsprechenden Vertrag mit BIF abzuschliessen, bevor Zugriff auf personenbezogene Daten der MD genommen werden kann.
6. Softwarenutzung (Lizenzeinräumung und Lizenzbedingungen)
6.1 Gewährung eines Nutzungsrechts
6.1.1
Die vertragsgegenständliche Software (nebst Dokumentationsunterlagen) ist durch schweizerisches Urheberrecht und internationale Verträge geschützt. An der Software bestehen Schutzrechte von BIF und/oder Dritten.
6.1.2
BIF gewährt dem MD ein Nutzungsrecht auf Basis eines Softwarekaufvertrags oder Softwaremietvertrags zur ausschliesslichen Eigennutzung oder auf Basis eines Kaufvertrags zur ausschliesslichen Nutzung durch Dritte.
6.1.3
BIF gewährt dem MD auf Basis eines Softwarekaufvertrags das nicht ausschliessliche Recht, die von BIF erworbene Software selbst in seinem Betrieb für eigene Zwecke nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.
6.1.4
BIF gewährt dem MD auf Basis eines Softwaremietvertrags das nicht ausschliessliche aber zeitlich beschränkte Recht, die von BIF erworbene Software selbst in seinem Betrieb für eigene Zwecke nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.
6.1.5
Der MD darf Datenbanken nur für eigene Zwecke nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen anlegen.
6.1.6
Soweit BIF Hersteller der Software ist, gewährt BIF dem MD darüber hinaus das nicht ausschliessliche Recht, die von BIF erworbene Software in den Betrieben derjenigen Unternehmen für die Zwecke dieser Unternehmen nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen, die mit dem MD im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbunden sind (Konzernunternehmen). Soweit Dritte Hersteller der Software sind, bedarf die Gewährung eines Nutzungsrechts für Konzernunternehmen einer gesonderten Vereinbarung.
6.1.7
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht die Gewährung des Nutzungsrechts unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
6.1.8
Ist BIF nicht Hersteller der Software, steht die Gewährung von Nutzungsrechten unter der Bedingung der Kenntnisnahme und Akzeptanz von Lizenzverträgen Dritter. Die gültigen Lizenzbedingungen sind auf Anfrage bei BIF erhältlich. Die Vertragsbestimmungen zur Nutzung des Produktes eines Drittherstellers werden in der jeweils gültigen Fassung auch im Verhältnis zwischen BIF und dem MD Bestandteil des Vertrags.
6.1.9
Liefert BIF Produkte von Dritten gemeinsam mit eigenen Produkten als Teil einer vereinheitlichten Lösung, so gilt im Zweifel und bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung, dass der MD alle gemeinsam ausgelieferten Komponenten nur gemeinsam einsetzen darf. Die Nutzungsbedingungen von Drittherstellern haben Vorrang vor dieser Regelung.
6.2 Nutzungsumfang
6.2.1
Der MD darf die Software auf jeder unterstützten Hardware einsetzen. Der konkrete Nutzungsumfang je Produkt richtet sich nach Art und Umfang der erworbenen oder gemieteten Lizenzen und dem bei der Installation angezeigten und akzeptierten End User License Agreement („EULA“) in Verbindung mit dem Lizenzhandbuch.
6.2.2
Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Modifizierung, Dekompilierung oder ein Reverse Engineering ist nicht gestattet, soweit nicht gemäss Urheberrechtsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
6.2.3
Bei der Extraktion von Daten aus IT-Systemen von Drittherstellern ist allein der MD für die Einhaltung von deren Lizenzbedingungen verantwortlich.
6.3 Vervielfältigung; Zugriffsschutz
6.3.1
Der MD darf die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemässe Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden und Speichern der Software in den Arbeitsspeicher, das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der Software und sonstige mit der bestimmungsgemässen Nutzung verbundene Speichervorgänge.
6.3.2
Darüber hinaus kann der MD eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmässige Sicherung des gesamten Datenbestands einschliesslich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der MD Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen, wenn diese für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich sind. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
6.3.3
Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich mit BIF schriftlich vereinbart ist.
6.3.4
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der MD die Beweislast.
6.3.5
Eine Nutzung der lizenzierten Software in Form eines ASP-Modells (Application Service Providing) oder SaaSModells (Software as a Service), als Hosting-Service oder als Mietmodell ist nicht gestattet. Für diese Art der Nutzung sind gesonderte vertragliche Regelungen mit BIF erforderlich.
6.4 Sicherung gegen unbefugten Zugriff Dritter
Der MD ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie auf die Dokumentation durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie Sicherungskopien und Lizenzschlüssel sind an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der MD weist seine Mitarbeitenden, welchen er Zugriff auf die Software gewährt, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden AGBSW sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hin.
7. Haftung
7.1 BIF haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
- für Schäden, die auf einer Verletzung einer von BIF übernommenen Garantie beruhen;
- für Schäden, die darauf beruhen, dass BIF einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
- für andere als die unter dem zweiten Aufzählungsstrich aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BIF oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BIF beruhen;
- nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).
7.2
Die Haftung von BIF ist auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch BEEI oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BIF beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der MD regelmässig vertraut und vertrauen darf.
7.3 Die Haftung von BIF wegen Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
7.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
7.5
Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten für alle vertraglichen und ausservertraglichen Schadensersatzansprüche gegen BIF unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung von BIF auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8. Allgemeine Bestimmungen
8.1 Allgemeine Bestimmungen zu Vergütung und Zahlung
8.1.1
Der MD ist zur Zahlung der jeweils vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.
8.1.2
Die jeweiligen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Zahlungsansprüche sind ab Datum der Rechnung beim MD innert 30 Tagen netto fällig und zahlbar.
8.2 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus Verträgen, welchen diese AGBSW zugrunde liegen, bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei. BIF übernimmt im Falle der Übertragung ihrer Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte dem MD gegenüber die Haftung für die ordnungsgemässe Erfüllung aller Vertragspflichten.
8.3 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche den Geschäftsbetrieb des anderen Vertragspartners betreffenden Informationen streng vertraulich zu behandeln, ausschliesslich zur Verfolgung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke zu verwenden und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht Personen, die von einem Vertragspartner zur Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten rechtmässig eingeschaltet wurden, sowie BeraterInnen, die von einem Vertragspartner im Zusammenhang mit Fragen zu diesem Vertrag beauftragt werden (wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Gutachter).
Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der sie eigene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse schützen. Sie werden die Informationen nur den Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder BeraterInnen zugänglich machen, die mit der Erfüllung von Pflichten oder Obliegenheiten nach diesem Vertrag befasst sind und die zuvor zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Jeder Vertragspartner wird darüber hinaus alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen durch seine Organe, Mitarbeitenden, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen sicherzustellen. Die mit der Datenverarbeitung personenbezogener Daten betrauten Personen sind auf das Datengeheimnis im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu verpflichten.
Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit
- die jeweiligen Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden einer Vertragspartei und ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
- Stand der Technik sind oder werden,
- dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Unterlagen bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen,
- dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten rechtmässig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden,
- mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners weitergegeben wurden oder
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Informationsempfänger. In jedem Fall ist der betroffene Vertragspartner rechtzeitig vor Weitergabe der Informationen an Dritte zu informieren, soweit dies möglich ist.
8.4 Eigentumsvorbehalt
8.4.1
BIF behält sich – soweit möglich – das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus diesem sowie anderen mit dem MD geschlossenen Verträgen vor. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht die Nutzungsberechtigung unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
8.4.2
Im Falle des Zahlungsverzuges kann BIF die Herausgabe der Software, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Kaufgegenstände anderweitig verfügen und nach Zahlung den MD in angemessener Frist neu beliefern.
8.4.3
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise ein Recht an den Kaufgegenständen bzw. Teilen davon beanspruchen, ist der MD verpflichtet, BIF unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
8.5 Gewährleistung
8.5.1
Im Fall der Lieferung körperlicher Gegenstände oder von Software wird der MD diese innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen. Bei der Überlassung von Software erstreckt sich die Untersuchungspflicht speziell auf die Vollständigkeit der gelieferten Datenträger und Dokumentationen sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Softwarefunktionen.
8.5.2
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen BIF innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
8.5.3
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemässen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen (8.5.2.) gerügt werden.
8.5.4
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
8.5.5
Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet), wenn die Software den Einflussbereich von BIF (z.B. beim Download) verlässt, im Übrigen mit Übergabe der Software und/oder Ware.
8.5.6
Es steht im Ermessen von BIF , fehlerhafte Software nachzubessern oder auszutauschen. Gelingt BIF die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom MD angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet BIF schriftlich auf eine Nachbesserung, so stehen dem MD die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Er ist namentlich berechtigt, den jeweiligen Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Nacherfüllung zu verlangen.
8.5.7
BIF ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet.
8.5.8
BIF ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der vertragsgegenständlichen Software ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von BIF Änderungen vorgenommen wurden. Der MD ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.
8.5.9
Der MD wird BIF bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von BEEI Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich zu gewähren.
8.5.10
BIF reicht bei Software von Dritten gemeldete Fehler an diese weiter, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren softwaretechnische Lösung.
8.6 Rechtswahl / Gerichtsstand
8.6.1
Verträge mit BIF unterliegen dem Recht der Schweiz.
8.6.2
Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – CH-5432 Neuenhof, Schweiz. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neuenhof; BIF ist auch berechtigt, am Sitz des MD Klage zu erheben.
8.7 Formwahl
8.7.1
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Bestimmungen werden zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Jede Vertragspartei kann die schriftliche Niederlegung einer Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Bestimmungen verlangen.
8.7.2
Anzeigen und Erklärungen, die von dem MD gegenüber BIF abzugeben sind (wie z.B. Mängelanzeigen, Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktritts-, Minderungs- und Kündigungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird durch die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax oder E-Mail gewahrt.
8.8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne vertragliche Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Soweit die vertraglichen Bestimmungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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Stand November 2023